Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Scheffelhalle
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Vermietung der Scheffelhalle Singen
Präambel
Die Scheffelhalle Singen ist eine öffentliche Einrichtung nach §10 Gemeindeordnung BW und dient dem kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt Singen und wird für örtliche und überörtliche Veranstaltungen vermietet. Vermieter ist der Eigenbetrieb „Kultur & Tagung Singen“ der Stadt Singen.
Vertragsabschluss
§ 1 Zustandekommen des Vertrages, Maßgebliche Bedingungen
1. Die mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ggf. vertragsergänzenden Anlagen sowie die jeweils gültigen Preislisten sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt.
2. Der Vertrag kann nur schriftlich oder in Textform abgeschlossen werden; bei Verwendung von E-Mails muss die Person des Absenders hinreichend gesichert identifizierbar sein. Sofern und soweit individuelle Vereinbarungen im Vertrag diesen AGB widersprechen, gehen jene diesen vor.
3. Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin, halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur befristet vergeben. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer abgelaufenen Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungsoptionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmen Terminen begründet keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung der Verkehrsflächen, Toiletten oder anderer Räume durch andere Mieter zu dulden.
§ 3 Rechtsverhältnisse
1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
2. Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
3. Der Mieter (Veranstalter) verpflichtet sich gegenüber Kultur & Tagung Singen, auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. seinen Namen, seine vollständige Firmierung und Anschrift deutlich sichtbar anzubringen, um kenntlich zu machen, wer „Veranstalter“ ist und dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besuchern oder anderen Dritten und dem Vermieter.
4. Mehrere Mieter einer Veranstaltung haften als Gesamtschuldner.
5. Sind mehrere Personen Mieter bzgl. derselben Veranstaltung, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen.
6. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.
7. Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.
8. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9. Sollten diese AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, gilt § 306 BGB.
§ 4 Mietdauer
1. Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig. Hat der Vermieter der Mietzeitüberschreitung nicht zugestimmt, ist der Mieter zum Schadensersatz mindestens in Höhe der Entgelte gemäß Preisliste verpflichtet.
2. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der benutzten Räume. Hinzu zählen auch die durch den Mieter gebuchten Zeiten für den Auf- und Abbau. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist.
§ 5 Benutzungsentgelt, Miet- und Nebenkosten
1. Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen, Hilfsmittel und technischen Geräte sowie für den Personaleinsatz in der Scheffelhalle Singen werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mieten und Entgelte erhoben; bei späteren Zubuchungen von Teilleistungen werden die dafür zum Zeitpunkt dieser Vertragserweiterung geltenden Preise erhoben. Die Entgelte ergeben sich aus der gesondert veröffentlichten Preisliste. Zu allen in der Preisliste festgelegten Entgelten, die der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird der jeweils gültige Umsatzsteuerbetrag hinzugerechnet.
2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Miete spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein.
3. Das Entgelt für die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
4. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mietentgeltes oder eine angemessene Sicherheitsleistung/Kaution zu verlangen. Dies gilt auch für kostenintensive Zusatzleistungen, wie Cateringleistungen oder andere Nebenkosten. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.
5. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
6. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
7. Der Vermieter ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Bearbeitungskostenaufschlag zu versehen.
8. Die Rechte an Einnahmen aus dem Kartenvorverkauf werden bis zur Höhe der Ansprüche des Vermieters sicherheitshalber im Voraus an den Vermieter abgetreten.
9. Vom Vermieter vereinnahmte Eintrittsgelder werden erst nach der Veranstaltung abgerechnet.
10. In den Grundmieten sind die Kosten für Heizung, Klimatisierung, Strom, Wasser, Lüftung, Raum-/Saalbeleuchtung Grundlicht und Grundreinigung enthalten. Zusätzliche, technische Bedarfe, wie etwa Bühneneffektlicht, Musikbeschallungsanlage oder Ähnliches, werden separat nach der jeweilig gültigen Preisliste berechnet. Für gängige Bestuhlungsvarianten werden Pauschalsätze nach der Entgelttabelle erhoben. Sonderreinigungen und besondere Bestuhlungsvarianten werden jeweils nach Aufwand in Rechnung gestellt.
11. Anstelle von Einzelabrechnungen können Pauschalentgelte vertraglich vereinbart werden.
12. Für Proben, Vorbereitungs- oder Aufräumarbeiten am Veranstaltungstag oder unmittelbar nach Veranstaltungsende wird, je nach Dauer, das Entgelt für Verlängerungsstunden gemäß den jeweils gültigen Preislisten angewendet. Dies wird im Vertrag festgehalten und geregelt.
§ 6 Rücktritt des Mieters
1. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung (Stornogebühr) verpflichtet. Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 20% bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 40% bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% danach 80% der vereinbarten Entgelte.
Die Stornierung, Kündigung oder Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen beim Vermieter eingegangen sein. Ist der Vermieter ein höherer Schaden entstanden (zum Beispiel durch Ausfall von Gastronomieumsätzen), so ist er berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Mieter ersetzt zu verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
2. Im Falle einer Nicht-Durchführung der vertraglich vereinbarten Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, welche unvorhersehbar ist, hat jeder Vertragspartner die Kosten, welche bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, selbst zu tragen. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen sind dem Vermieter die Kosten Dritter zu ersetzen, die durch die vom Vermieter für den Mieter erhobenen Forderungen entstehen oder entstanden sind und nicht mehr abzuwenden sind.
§ 7 Rücktritt des Vermieters
Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist, b) über das Vermögen des Mieters ein Konkursantrag beantragt oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt ist. c) der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert oder eine nicht zulässige Untervermietung oder Überlassung an Dritte bekannt wird, d) aufgrund dem Vermieter nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen
e) dem Mieter für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt
werden.
2. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass es der nach Ziffer 1 a) erforderlichen Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf.
3. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.
4. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 6 Ziffer 1 entsprechend.
Durchführungsbestimmungen
§ 8 Zustand der Mietsache
1. Der Mieter hat offensichtliche und für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Erfolgt keine Mitteilung, gelten die überlassenen Räume, Geräte und Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.
2. Veränderungen am Mietobjekt und an Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen oder in Textform erteilten - gegebenenfalls kostenpflichtigen - Zustimmung des Vermieters. Die Dekoration ist Sache des Mieters. Die Richtlinien, wie etwa Anforderungen an den Brandschutz für die Ausschmückung von Räumen sind einzuhalten. Auf Wunsch sorgt der Vermieter gegen Kostenersatz für die Ausschmückung der Bühne und der Räume, mit Pflanzen, Blumen und sonstigen Dekorationsmitteln.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder herzustellen. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
4. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufkleber, oder den Einsatz von Konfettimaschinen erhebt der Vermieter einen Zuschlag vom Mieter, der sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.
§ 9 Nutzungsauflagen
1. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen (wie z.B. die Änderung des Programms) der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher oder in Textform erteilter Zustimmung vorgenommen werden.
2. Eine Überlassung oder Untervermietung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher oder in Textform erteilter Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgabe von § 16 (Bewirtschaftung) gestattet.
3. Der Mieter benennt bei Vertragsabschluss einen Veranstaltungsleiter, der während der Veranstaltung vor Ort als verantwortliche Person anwesend ist und Entscheidungen treffen kann, insbesondere auch bei der Umsetzung des Hausrechts. Während der Veranstaltung führt der Vermieter die Oberaufsicht. Den Weisungen des Personals von Kultur & Tagung Singen ist Folge zu leisten. Das zur Abwicklung von Veranstaltungen erforderliche Einlass- und Aufsichtspersonal, Saalordner, Garderoben- Reinigungspersonal, Feuer- und Sanitätswache wird in Absprache mit dem Mieter vom Vermieter festgelegt.
4. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters eigene Funknetzwerke, WLAN Netze aufzubauen bzw. WLAN Access Points in Betrieb zu nehmen. Sollen diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können diese ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen aufgrund von Störungen bleiben vorbehalten.
5. Mieter die den Internetanschluss (LAN oder WLAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird der Vermieter für Verstöße des Mieters, seiner Veranstaltungsbesucher,- Gäste oder sonstiger der Betriebs- oder Risikosphäre des Mieters zuzurechnender Nutzer in Anspruch genommen, ist der Vermieter vom Mieter gegenüber allen finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
§ 10 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung
1. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter nach Reservierungsvereinbarung oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist dem Vermieter ein detaillierter Ablaufplan und eine finale Bühnenanweisung mit sämtlichen Auf- und Abbauzeiten zuzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann. § 7 bleibt unberührt.
2. Die Bühnenbenutzungsordnung ist einzuhalten. Der Einlass wird je nach Art der Veranstaltung und Ort der Veranstaltung einvernehmlich geregelt.
3. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung bis 14 Tage vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.
4. Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher oder in Textform erteilter Zustimmung des Vermieters gestattet.
5. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zeitpunkt andere Räume überlassen werden. Wechselseitige Störungen sind ausgeschlossen, es sei denn diese sind zumutbar und der Mieter ist mit diesen einverstanden. Der Vermieter informiert den Mieter rechtzeitig darüber.
6. Der Mieter verpflichtet sich zur Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend und des Rauchverbotes, zur Einhaltung der Sperrstunden in den Veranstaltungsräumen und den sonstigen dieser Art.
§ 11 Abbruch von Veranstaltungen
1. Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen oder die Hausordnung kann der Vermieter vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen.
2. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet; er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
§ 12 Werbung
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der Einwilligung, (schriftlich oder in Textform) des Vermieters.
2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen des Vermieters widerspricht.
3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.
4. Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass wildes Plakatieren gesetzlich verboten ist. Zuwiderhandlung kann den Mieter zu Schadenersatz verpflichten. Plakatierungsgenehmigungen können bei der Abteilung Sicherheit und Ordnung im Fachbereich Bürgerservice, Ordnung und Recht der Stadtverwaltung Singen eingeholt werden.
§ 13 Durchführung des Kartenverkaufs, Kartensatz
1. Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf obliegen dem Mieter.
2. Soweit der Mieter den Kartensatz und den Service des Vermieters in Anspruch nehmen will, ist er verpflichtet, ein vorhandenes Kartenverkaufssystem des Vermieters zu nutzen und vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Bei Inanspruchnahme wird dies dem Mieter zuzüglich des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt.
3. Soweit der Mieter die Kartensätze selbst erstellt, ist er verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
4. Die Anzahl der Karten/Tickets dürfen ausschließlich in der maximal zulässigen Personenzahl ausgegeben werden. Diese Anzahl basiert auf den genehmigten Bestuhlungsplänen (§10), sowie der Hausordnung.
5. Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter für öffentliche Veranstaltungen vier Dienstplatzkarten zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden, siehe www.gema.de/de/musiknutzer
2. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.
3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.
4. Die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung obliegt dem Mieter.
5. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den Bestimmungen des LDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
§ 15 Bewirtschaftung
1. Singener Vereine, Schulen und gemeinnützigen Einrichtungen können als Mieter für ihre Veranstaltung die vorhandene Küche selbst zur Bewirtschaftung nutzen. Dies gilt auch für private Anlässe, wie etwa Hochzeit, Geburtstagsfeier, Taufe oder ähnliches. Dies beinhalten die vorhandenen Einrichtungsgegenstände und das Inventar der Küche (z.B. Teller, Besteck, Gläser). Die Übernahme und die Rückgabe sind durch Beauftragte des Vermieters zu protokollieren. Das überlassene Inventar und die Gegenstände sind sorgsam zu nutzen, gereinigt und in einem ordnungsgemäßen Zustand vollständig zurückzugeben. Verursachte Schäden und Fehlbestände sind vom Mieter zu ersetzen. Müssen Gegenstände nachgereinigt werden, hat der Mieter die entstehenden Kosten zu tragen. Sie werden vom Vermieter in Rechnung gestellt. Bei einer Nutzung bzw. Bewirtung in Eigenorganisation ist vom Mieter die gaststättenrechtliche Erlaubnis („Gestattung“) beim Fachbereich Bürgerservice, Ordnung und Recht der Stadtverwaltung Singen einzuholen. Für Mieter nach S.1, die eine Bewirtungsorganisation durch den Vermieter wünschen, gilt Nr.2 entsprechend.
2. Sofern sonstige Mieter für ihre Veranstaltungen gastronomische Bewirtschaftung wünschen, erfolgt diese vom Vermieter über einen Gastronomiepartner; Einzelheiten dazu werden im Mietvertrag geregelt.
3. Der Getränkebezug erfolgt in jedem Fall nach Vorgabe des Vermieters über den vertraglich festgelegten Händler.
§ 16 Garderoben, Freiflächen, Toiletten
Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Freiflächen obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte oder durch den Mieter durchführen zu lassen. Etwaige Entgelte werden im Vertrag geregelt. Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.
§ 17 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen oder in Textform erteilten Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird ggf. gesondert vereinbart. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Rechte Dritter, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, in diesem Zusammenhang.
§ 18 Hausordnung
1. Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das Hausrecht zu, soweit es nicht im Vertrag dem Mieter übertragen worden ist Die Hausordnung in ihrer jeweils zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Fassung ist zu beachten.
2. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen bei Bedarf ein Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
§ 19 Technische Einrichtungen des Mietobjektes, Instrumente
Technische Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn hierfür die konkrete Zustimmung des Vermieters vorab schriftlich oder in Textform erteilt worden ist.
§ 20 Fluchtwege
Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.
§ 21 Sicherheitsbestimmungen
1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten.
2. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
3. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
4. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
5. Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesen des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.
6. Für die jeweilige Veranstaltung wird der Einsatz von Sicherheitspersonal (Security, Feuerwehr, Sanitätsdienst, Polizei) nach einer Gefährdungsbeurteilung, die durch den Vermieter gemäß der Versammlungsstättenverordnung festgelegt wird, vorgegeben. Alle Vorgaben sind nach den Versammlungsstätten- bzw. Brandschutzbestimmungen einzuhalten und sind für den Mieter verbindlich. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Vermieter in Absprache mit dem Mieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.
7. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
§ 22 Lärmschutz
1. Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelastung einzuhalten.
2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Mieter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden des Vermieters und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen.
Haftung
§ 23 Veranstaltungsrisiko
Soweit nicht in diesen AGB oder im Mietvertrag anderweitige Regelungen getroffen sind, trägt der Mieter
1. das Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung und
2. die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.
Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen.
§ 24 Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet dem Mieter entsprechend den gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.
§ 25 Höhere Gewalt und Störung der Geschäftsgrundlage
1. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Störungen der Geschäftsgrundlage gelten § 313 und § 569 Abs.1 und 2 BGB.
2. Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Kunstlern und sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Mieters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Mieter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
§ 26 Haftung des Mieters und Versicherungspflicht
1. Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend den gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Forderungen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Vermieter geltend gemacht werden, frei. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Vermieter nach diesen AGB oder dem Mietvertrag für Einzelmaßnahmen, wie z.B. Organisation der gastronomischen Bewirtschaftung oder des Security-Dienstes, verantwortlich ist und eine Verletzung daraus resultierender Verpflichtungen für die Anspruchsentstehung ursächlich ist. Dies gilt ferner nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; die Freistellungspflicht gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
3. Wegen den besonderen Risiken ist der Mieter verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Vermieters abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personen- und Sachschäden mindestens 2 Millionen Euro betragen. Innerhalb eines Rahmenversicherungsvertrages bietet der Vermieter dem Mieter eine Mitversicherung für die entsprechende Veranstaltungsart an. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
4. Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.
5. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner oder sonstiger Besucher der Veranstaltung haftet der Mieter.